Vortrag nach Verfassungsgerichts-Urteil - Umgang mit dem Wunsch zu sterben

 

Der Kriminologe Professor Dr. Torsten Verrel spricht im Hospiz zum Thema „Beim Sterben helfen. Rechtliches rund um die Sterbehilfe“

Die Fragen sind brandaktuell: Wenn schwerkranke Menschen sterben wollen, darf man ihnen dann dabei helfen? Und darf man Suizidhilfe als Dienstleistung anbieten? Sein Urteil darüber verkündet das Bundesverfassungsgericht am 26. Februar. Der Bonner Rechtswissenschaftler und Kriminologe Torsten Verrel befasst sich seit vielen Jahren mit dem Thema und spricht am Mittwoch, 4. März, um 18 Uhr im stationären Hospiz im Ahrtal, Dorotheenweg 6, in Bad Neuenahr-Ahrweiler bei der Hospiz-Stiftung Rhein/Ahr/Eifel zum Thema „Beim Sterben helfen. Rechtliches rund um die Sterbehilfe“.

 

Erst einmal zur Klärung zweier Begriffe, die in der Diskussion immer wieder auftauchen: Was genau ist eigentlich „assistierter Suizid“? Und „Tötung auf Verlangen“?

Bei dem Suizid wird die unmittelbar todbringende Handlung vom Suizidenten selbst vorgenommen, zu der eine andere Person nur eine Hilfestellung leistet etwa durch die Beschaffung von Suizidmitteln. Die nach § 216 StGB strafbare Tötung auf Verlangen ist dagegen die Tötung des Sterbewilligen durch die Hand einer anderen Person, also eine Fremd- und keine Selbsttötung. Um bei dem vorherigen Beispiel zu bleiben: wer Suizidmittel nicht lediglich verschafft, sondern sie dem Sterbewilligen auf dessen Wunsch verabreicht, begeht eine Tötung auf Verlangen.

 

Auf welche Art darf man in Deutschland eigentlich bisher legal „Beim Sterben helfen“?

Erlaubt, ja unter Umständen geboten, ist die nicht lebensverkürzende Hilfe beim Sterben etwa durch Basispflege, die medizinisch indizierte Leidenslinderung mit der unbeabsichtigten Folge einer Todesbeschleunigung und schließlich die vom Patienten gewünschte Therapiebegrenzung durch Tun oder Unterlassen. Weiterhin ist die Beihilfe zum freiverantwortlichen Suizid straflos sofern sie nicht geschäftsmäßig erfolgt.

 

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe wird am 26. Februar sein Urteil über die geschäftsmäßige Sterbehilfe verkünden. Was wird sich dadurch möglicherweise ändern?

Ich gehe davon aus, dass das in § 217 StGB geregelte Verbot geschäftsmäßiger Suizidförderung jedenfalls in dieser Form keinen Bestand mehr haben wird. Ob das BVerfG die Vorschrift in Gänze kippen oder nur Hinweise zu einer verfassungskonformen Auslegung geben wird sich am 26. Februar zeigen. Nicht gänzlich ausschließen kann man, dass die Karlsruher Verfassungsrichter die Vorschrift doch noch für verfassungskonform erklären.

 

Wie stehen Sie persönlich zu Sterbehilfe?

Wenn damit die Legalisierung sogenannter „aktiver Sterbehilfe“ angesprochen ist, sehe ich derzeit keine Notwendigkeit, § 216 StGB zu ändern. Die Möglichkeiten rechtlich legaler Sterbehilfe sind abgesehen von der Verunsicherung, die § 217 StGB geschaffen hat, heute so weitreichend, dass im Verbund mit einer guten und flächendeckenden palliativmedizinischen und hospizlichen Versorgung allenfalls extreme Ausnahmefälle verbleiben, in denen der Ruf nach sogenannter aktiver Sterbehilfe nachvollziehbar ist. Die öffentliche Diskussion dreht sich viel zu schnell, nämlich ohne Kenntnis der heutigen rechtlichen und medizinischen Möglichkeit um die Abschaffung von § 216 StGB.

 

Sie haben sich in zahlreichen Publikationen mit den rechtlichen Aspekten von Sterbehilfe und Sterbebegleitung befasst, wie sind Sie zu diesem Thema gekommen?

Ich bin mit einer Chirurgin verheiratet und hatte einen akademischen Lehrer, der mich auf dieses Thema gebracht hat.

 

Welches sind die größten Unklarheiten oder Irrtümer auf diesem Gebiet?

Die allgemein immer noch bestehende Unkenntnis über die rechtliche Bedeutung des Patientenwillens, die durch § 217 StGB hervorgerufenen Irritationen, aber auch die in Deutschland sehr emotional und zuweilen wenig differenziert geführte Diskussion über Fragen der Sterbehilfe.

 

Als Gutachter des Juristentags 2006 haben sie sich klarere und eindeutigere Regelungen zum Themenkomplex der Sterbehilfe und -begleitung ausgesprochen. Warum?

Weil dies zu einer Steigerung der Rechtssicherheit beigetragen hätte. Der Gesetzgeber hat eine ausgesprochene Scheu, die Fälle erlaubter Sterbehilfe zu regeln, so dass diese Aufgabe der Rechtsprechung zukommt. Das bedeutet aber zum einen, dass dies auf dem Rücken derjenigen geschieht, die erst einmal mit einem Strafverfahren überzogen werden mussten, um eine Rechtsfortbildung zu ermöglichen. Zum anderen haben Gerichtsentscheidungen, die letztlich doch nur Einzelfälle betreffen, nicht die Breiten- und Publizitätswirkungen wie sie gesetzliche Klarstellungen haben.

 

Wo sehen Sie den dringendsten Handlungsbedarf?

In der Abschaffung von § 217 StGB und in der Regelung eines Verfahrens, in dem über die Freigabe von bislang unter das Betäubungsmittelgesetz fallenden Suizidmitteln entschieden wird.

 

Was möchten Sie Ihren Zuhörern beim Vortrag im stationären Hospiz im Ahrtal besonders mit auf den Weg geben?

Dass für die im Alltag relevanten Konstellationen durchaus ein rechtlicher Rahmen gegeben ist, in dem sich der Patientenwille, aber auch die Erfahrung derjenigen entfalten kann, die in Hospizen arbeiten.

 

Zur Person

Professor Dr. Torsten Verrel wurde 1961 in Lübbecke/Westfalen geboren und studierte in Marburg, Göttingen und Hannover, wo er 1994 mit einer empirischen Studie zur Schuldfähigkeitsbegutachtung bei Tötungsdelikten promovierte. Nach seiner Habilitation 2002 in München ist der Rechtswissenschaftler an der Universität Bielfeld tätig gewesen und seit 2003 Professor und Direktor des Kriminologischen Seminars an der Universität Bonn. Außerdem ist er unter anderem Mitglied der Ethikkommissionen der Medizinischen Fakultät und des Instituts für Psychologie der Universität Bonn sowie Vorsitzender der Ständigen Kommission Organtransplantation bei der Bundesärztekammer.

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